Version: "Bayerischer_Forderungskatalog"
1 | Wir fordern die Einführung einer verfassten |
2 | Studierendenschaft als rechtsfähige Teilkörperschaft der |
3 | Hochschule. Alle Studierenden einer Hochschule sind |
4 | Mitglieder. Sie muss dabei die Form einer Zwangskörperschaft |
5 | mit Rechtspersönlichkeit, hochschulpolitischem |
6 | allgemeinpolitischem Mandat, Finanz-, Beitrags- und |
7 | Satzungshoheit haben. Insbesondere darf der Gesetzgeber die |
8 | Satzungsautonomie nicht durch gesetzliche Vorgaben, z. B. |
9 | bezüglich bestimmter Organe und Verfahren, einschränken. Wir |
10 | fordern, dass die Satzung für ihre Wirksamkeit nur der |
11 | hochschulinternen Veröffentlichung bedarf. Dieser Punkt |
12 | wurde nicht diskutiert. Ministerium und Hochschule dürfen |
13 | keine Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft haben. |
14 | Anmerkungen: Mit den genannten Änderungen wollen wir die |
15 | Formulierungen des AStA München übernehmen, bitte ergänzen! |
16 | Wir fordern eine Teilkörperschaft, da die Vorteile |
17 | überwiegen: Die Hochschule muss z.B. Räume zur Verfügung |
18 | stellen und haftet. Außerdem wollen wir uns als Teil der |
19 | Hochschule sehen. Eine Vollkörperschaft bringt kaum weitere |
20 | Vorteile. |
21 | Beitragshoheit: Einzelne Studierendenschaften entscheiden |
22 | selber ob und in welcher Höhe sie Beiträge erheben. |
23 | Eine Rechtsaufsicht ist unerlässlich. Sie beinhaltet keine |
24 | Bewertung der Zweckmäßigkeit des Handelns sondern erstreckt |
25 | sich nur auf die Einhaltung von Recht und Gesetz. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Wir fordern die Einführung einer verfassten |
2 | Studierendenschaft als rechtsfähige Teilkörperschaft der |
3 | Hochschule. Alle Studierenden einer Hochschule sind |
4 | Mitglieder. Sie muss dabei die Form einer |
5 | Zwangskörperschaft mit Rechtspersönlichkeit, |
6 | hochschulpolitischem allgemeinpolitischem Mandat, Finanz-, |
7 | Beitrags- und Satzungshoheit haben. Insbesondere darf der |
8 | Gesetzgeber die Satzungsautonomie nicht durch gesetzliche |
9 | Vorgaben, z. B. bezüglich bestimmter Organe und Verfahren, |
10 | einschränken. Wir fordern, dass die Satzung für ihre |
11 | Wirksamkeit nur der hochschulinternen Veröffentlichung |
12 | bedarf. Dieser Punkt wurde nicht diskutiert. Ministerium |
13 | und Hochschule dürfen keine Rechtsaufsicht über die |
14 | Studierendenschaft haben. |
15 | Anmerkungen: Mit den genannten Änderungen wollen wir die |
16 | Formulierungen des AStA München übernehmen, bitte ergänzen! |
17 | Wir fordern eine Teilkörperschaft, da die Vorteile |
18 | überwiegen: Die Hochschule muss z.B. Räume zur Verfügung |
19 | stellen und haftet. Außerdem wollen wir uns als Teil der |
20 | Hochschule sehen. Eine Vollkörperschaft bringt kaum weitere |
21 | Vorteile. |
22 | Beitragshoheit: Einzelne Studierendenschaften entscheiden |
23 | selber ob und in welcher Höhe sie Beiträge erheben. |
24 | Eine Rechtsaufsicht ist unerlässlich. Sie beinhaltet keine |
25 | Bewertung der Zweckmäßigkeit des Handelns sondern erstreckt |
26 | sich nur auf die Einhaltung von Recht und Gesetz. |
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