Version: "Bayerischer_Forderungskatalog"
| 1 | Wir fordern die Einführung einer verfassten |
| 2 | Studierendenschaft als rechtsfähige Teilkörperschaft der |
| 3 | Hochschule. Alle Studierenden einer Hochschule sind |
| 4 | Mitglieder. Sie muss dabei die Form einer Zwangskörperschaft |
| 5 | mit Rechtspersönlichkeit, hochschulpolitischem |
| 6 | allgemeinpolitischem Mandat, Finanz-, Beitrags- und |
| 7 | Satzungshoheit haben. Insbesondere darf der Gesetzgeber die |
| 8 | Satzungsautonomie nicht durch gesetzliche Vorgaben, z. B. |
| 9 | bezüglich bestimmter Organe und Verfahren, einschränken. Wir |
| 10 | fordern, dass die Satzung für ihre Wirksamkeit nur der |
| 11 | hochschulinternen Veröffentlichung bedarf. Dieser Punkt |
| 12 | wurde nicht diskutiert. Ministerium und Hochschule dürfen |
| 13 | keine Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft haben. |
| 14 | Anmerkungen: Mit den genannten Änderungen wollen wir die |
| 15 | Formulierungen des AStA München übernehmen, bitte ergänzen! |
| 16 | Wir fordern eine Teilkörperschaft, da die Vorteile |
| 17 | überwiegen: Die Hochschule muss z.B. Räume zur Verfügung |
| 18 | stellen und haftet. Außerdem wollen wir uns als Teil der |
| 19 | Hochschule sehen. Eine Vollkörperschaft bringt kaum weitere |
| 20 | Vorteile. |
| 21 | Beitragshoheit: Einzelne Studierendenschaften entscheiden |
| 22 | selber ob und in welcher Höhe sie Beiträge erheben. |
| 23 | Eine Rechtsaufsicht ist unerlässlich. Sie beinhaltet keine |
| 24 | Bewertung der Zweckmäßigkeit des Handelns sondern erstreckt |
| 25 | sich nur auf die Einhaltung von Recht und Gesetz. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Wir fordern die Einführung einer verfassten |
| 2 | Studierendenschaft als rechtsfähige Teilkörperschaft der |
| 3 | Hochschule. Alle Studierenden einer Hochschule sind |
| 4 | Mitglieder. Sie muss dabei die Form einer |
| 5 | Zwangskörperschaft mit Rechtspersönlichkeit, |
| 6 | hochschulpolitischem allgemeinpolitischem Mandat, Finanz-, |
| 7 | Beitrags- und Satzungshoheit haben. Insbesondere darf der |
| 8 | Gesetzgeber die Satzungsautonomie nicht durch gesetzliche |
| 9 | Vorgaben, z. B. bezüglich bestimmter Organe und Verfahren, |
| 10 | einschränken. Wir fordern, dass die Satzung für ihre |
| 11 | Wirksamkeit nur der hochschulinternen Veröffentlichung |
| 12 | bedarf. Dieser Punkt wurde nicht diskutiert. Ministerium |
| 13 | und Hochschule dürfen keine Rechtsaufsicht über die |
| 14 | Studierendenschaft haben. |
| 15 | Anmerkungen: Mit den genannten Änderungen wollen wir die |
| 16 | Formulierungen des AStA München übernehmen, bitte ergänzen! |
| 17 | Wir fordern eine Teilkörperschaft, da die Vorteile |
| 18 | überwiegen: Die Hochschule muss z.B. Räume zur Verfügung |
| 19 | stellen und haftet. Außerdem wollen wir uns als Teil der |
| 20 | Hochschule sehen. Eine Vollkörperschaft bringt kaum weitere |
| 21 | Vorteile. |
| 22 | Beitragshoheit: Einzelne Studierendenschaften entscheiden |
| 23 | selber ob und in welcher Höhe sie Beiträge erheben. |
| 24 | Eine Rechtsaufsicht ist unerlässlich. Sie beinhaltet keine |
| 25 | Bewertung der Zweckmäßigkeit des Handelns sondern erstreckt |
| 26 | sich nur auf die Einhaltung von Recht und Gesetz. |
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