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Version: "Bayerischer_Forderungskatalog"

1 Wir fordern die Einführung einer verfassten
2 Studierendenschaft als rechtsfähige Teilkörperschaft der
3 Hochschule. Alle Studierenden einer Hochschule sind
4 Mitglieder. Sie muss dabei die Form einer Zwangskörperschaft
5 mit Rechtspersönlichkeit, hochschulpolitischem
6 allgemeinpolitischem Mandat, Finanz-, Beitrags- und
7 Satzungshoheit haben. Insbesondere darf der Gesetzgeber die
8 Satzungsautonomie nicht durch gesetzliche Vorgaben, z. B.
9 bezüglich bestimmter Organe und Verfahren, einschränken. Wir
10 fordern, dass die Satzung für ihre Wirksamkeit nur der
11 hochschulinternen Veröffentlichung bedarf. Dieser Punkt
12 wurde nicht diskutiert. Ministerium und Hochschule dürfen
13 keine Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft haben.
14 Anmerkungen: Mit den genannten Änderungen wollen wir die
15 Formulierungen des AStA München übernehmen, bitte ergänzen!
16 Wir fordern eine Teilkörperschaft, da die Vorteile
17 überwiegen: Die Hochschule muss z.B. Räume zur Verfügung
18 stellen und haftet. Außerdem wollen wir uns als Teil der
19 Hochschule sehen. Eine Vollkörperschaft bringt kaum weitere
20 Vorteile.
21 Beitragshoheit: Einzelne Studierendenschaften entscheiden
22 selber ob und in welcher Höhe sie Beiträge erheben.
23 Eine Rechtsaufsicht ist unerlässlich. Sie beinhaltet keine
24 Bewertung der Zweckmäßigkeit des Handelns sondern erstreckt
25 sich nur auf die Einhaltung von Recht und Gesetz.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Wir fordern die Einführung einer verfassten
2 Studierendenschaft als rechtsfähige Teilkörperschaft der
3 Hochschule. Alle Studierenden einer Hochschule sind
4 Mitglieder. Sie muss dabei die Form einer
5 Zwangskörperschaft mit Rechtspersönlichkeit,
6 hochschulpolitischem allgemeinpolitischem Mandat, Finanz-,
7 Beitrags- und Satzungshoheit haben. Insbesondere darf der
8 Gesetzgeber die Satzungsautonomie nicht durch gesetzliche
9 Vorgaben, z. B. bezüglich bestimmter Organe und Verfahren,
10 einschränken. Wir fordern, dass die Satzung für ihre
11 Wirksamkeit nur der hochschulinternen Veröffentlichung
12 bedarf. Dieser Punkt wurde nicht diskutiert. Ministerium
13 und Hochschule dürfen keine Rechtsaufsicht über die
14 Studierendenschaft haben.
15 Anmerkungen: Mit den genannten Änderungen wollen wir die
16 Formulierungen des AStA München übernehmen, bitte ergänzen!
17 Wir fordern eine Teilkörperschaft, da die Vorteile
18 überwiegen: Die Hochschule muss z.B. Räume zur Verfügung
19 stellen und haftet. Außerdem wollen wir uns als Teil der
20 Hochschule sehen. Eine Vollkörperschaft bringt kaum weitere
21 Vorteile.
22 Beitragshoheit: Einzelne Studierendenschaften entscheiden
23 selber ob und in welcher Höhe sie Beiträge erheben.
24 Eine Rechtsaufsicht ist unerlässlich. Sie beinhaltet keine
25 Bewertung der Zweckmäßigkeit des Handelns sondern erstreckt
26 sich nur auf die Einhaltung von Recht und Gesetz.
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